ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - STAND: OKTOBER 2024
1. Vertragsschluss
1.1. Der Vertrag gilt mit Reservation eines Fahrzeugs (telefonisch, schrift-
lich oder per email oder Fax) unter Zustimmung des Vermieters als
verbindlich abgeschlossen und wird mit Unterzeichnung des vorlie-
genden Mietvertragsfomulars durch den Automieter (Vertrags-
partner) schriftlich festgehalten.
2. Mietpreis
2.1. In dem auf der Vorderseite des Mietvertrages genannten Mietpreis
ist folgendes eingeschlossen:
- die Miete des angegebenen Fahrzeuges für die vereinbarte Mietdauer
- die ersten 500 Fahrkilometer (siehe Ziff. 5.5.),
- die Haftpflichtversicherung unter Vorbehalt des Selbstbehaltes
(siehe Ziff. 7.1.)
- die Vollkaskoversicherung unter Vorbehalt des Selbstbehaltes
(siehe Ziff. 7.4.).
2.2. Bei Mietbeginn muss eine Kaution von CHF 500.-- in bar hinterlegt
werden. Bei Kunden, deren Wohnadresse nicht die Schweiz ist, beträgt die Kaution 2000.—in bar. Diese wird bei einwandfreier Rückgabe des gemieteten
Fahrzeuges bar zurückerstattet.
2.3. Der Mietpreis sowie die Kaution muss bei Mietbeginn bar bezahlt
werden. Alle Preise verstehen sich inkl. 8,1% MWST (unsere MWST-
Nr. lautet: UID CHE-114.052.707).
3. Mietbeginn / Mietende
3.1. Die Mietdauer beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs am Standort
der Fahrzeuge. Die Miete endet mit Rückgabe der Fahrzeuge am
gleichen Ort.
3.2. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs müssen während der auf
der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Geschäftsöffnungs-
zeiten erfolgen.
3.3. Kann der Automieter das Fahrzeug nicht übernehmen, kann er den
Mietvertrag bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn stornie-
ren. Eine Stornierung ist dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Wird
ein Mietvertrag nicht bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn stor-
niert, so ist die Miete für die gesamte vereinbarte Mietdauer geschul-
det.
3.4. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist nur nach Rück-
sprache mit dem Vermieter und mit ausdrücklichem Einverständnis
des Vermieters möglich. Im Falle einer verspäteten Rückgabe des
Fahrzeugs ist für jeden zusätzlichen Tag die vereinbarte Tagesmiete
zuzüglich eines Zuschlages von 50% zu bezahlen.
3.5. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs bleibt die Miete für
die gesamte vereinbarte Mietdauer geschuldet. Rückerstattungen
können nicht vorgenommen werden
3.6. Wird das Mietfahrzeug ohne Verschulden des Vermieters (z.B. auf-
grund eines) Unfalles ausser Verkehr gesetzt und kann der Vermieter
kein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen, so fällt der Miet-
vertrag entschädigungslos dahin. Der Vermieter wird den Automieter
in einem solchen Fall umgehend informieren.
4. Fahrer
4.1. Das Mietfahrzeug darf nur von dem auf der Vorderseite des Mietver-
trages angegebenen Automieter oder Zweitlenker gefahren werden.
Beide Fahrer müssen im Besitz eines gültigen Führerscheins sein,
welcher bei Übernahme des Fahrzeuges vorzuweisen ist. Für die
Einhaltung der mietvertraglichen Bestimmungen ist der Automieter
verantwortlich.
4.2. Das Weitervermieten oder Weitergeben des Mietfahrzeugs an Dritte
sowie Lernfahrten ist strengstens verboten. Bei Zuwiderhandlung
trägt der Automieter die volle Haftung.
5. Fahrzeug
5.1. Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand und mit vollem Treibstoff-
tank übergeben. Alle Wartungen sind immer ordnungsgemäss vorge-
nommen worden. Die Fahrzeugflüssigkeiten sind aufgefüllt und kon-
trolliert.
5.2. Das Fahrzeug ist mit vollem Treibstofftank zurückzugeben, andern-
falls werden die Benzinkosten sowie eine Umtriebsgebühr von CHF
20.-- verrechnet.
5.3. Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor Mietantritt auf allfällige
Schäden zu prüfen. Bei Stillschweigen seinerseits wird angenom-
men, dass sich der Wagen in Ordnung befindet. Für
Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der
Automieter haftbar.
5.4. Der Mietwagen ist durch eine Kaskoversicherung versichert (siehe
Ziff. 7.4.).
5.5. Die ersten 500 Fahrkilometer sind im Automietvertrag inbegriffen
(Freikilometer). Ab 501 km wird nach Rückgabe des Fahrzeuges bei
Personenwagen bis 7 Sitzplätze pro gefahrene km CHF 0.50 und bei
Grossraum- und Personentransporter 0.60 verrechnet.
5.6. Das Tauschen von Fahrzeugen ist nur mit Zustimmung des Vermie-
ters möglich. Im Falle einer lückenlosen Anschlussmiete oder eines
Fahrzeugtauschs werden die mit dem zuvor gemieteten Fahrzeug
gefahrenen Kilometer an die Freikilometer angerechnet.
6. Reinigung
6.1. Für die Innen- und Aussenreinigung wird pro Mietvertrag eine Reini-
gungsgebühr von CHF 20.-- bis CHF 30.-- verrechnet. Bei zu starker
Verschmutzung werden die anfallenden zusätzlichen Reinigungsar-
beiten in Rechnung gestellt.
6.2. Im Auto darf nicht geraucht werden. Bei Missachtung dieser Vor-
schrift ist zusätzlich zu den Reinigungskosten eine Konventional-
strafe von CHF 500.-- geschuldet.
7. Haftung des Automieters
7.1. Während der Mietzeit besteht eine Haftpflichtversicherung von pau-
schal CHF 1‘000‘000.-- versichert. Der Selbstbehalt des Mieters be-
trägt CHF 1‘500.-- (bei Neulenkern CHF 2‘000.--), die er im Schaden-
fall zu begleichen hat.
7.2. Lässt der Automieter das Fahrzeug durch unbefugte Personen len-
ken, so geht die ganze Haftpflicht auf Ihn über.
7.3. Der Automieter haftet für Schäden, die durch Haftpflichtversicherung
nicht gedeckt sind.
7.4. Der Automieter ist für jede Beschädigung oder den Verlust des ge-
mieteten Fahrzeuges voll haftbar auch bei Reifen. Der Mietwagen ist durch eine Kas-
koversicherung versichert. Der Selbstbehalt des Mieters beträgt CHF
2‘000.--, die er bei einem Schadenfall zu begleichen hat.
7.5. Wird mit dem Mietfahrzeug eine Verkehrsregelübertretung began-
gen, so ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, den zuständigen
Behörden die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. Automieters
sowie weitere Angaben zum Mietverhältnis mitzuteilen.
8. Weitere Pflichten des Automieters
8.1. Es dürfen im Fahrzeug nicht mehr Personen mitgeführt werden, als
gemäss Fahrzeugausweis zugelassen sind.
8.2. Bei einem Unfall hat der Automieter sofort die Polizei und die Vermie-
terin zu verständigen. Die Versicherungsgesellschaft verlangt einen
Polizeirapport, um die Schuldfrage zu klären, damit sie die Kosten
bei der richtigen Partei einfordern können.
8.3. Bei einem technischen Defekt am Auto ist der Automieter verpflichtet,
sofort den Vermieter zu kontaktieren unter: Tel. 0800 00 22 27, Aus-
serhalb der Geschäftszeiten stehen dem Automieter die Assistances
der jeweiligen Autohersteller zur Verfügung
8.4. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermie-
ter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne ausdrückliche Einwilli-
gung des Vermieters dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am
Wagen vorgenommen werden. Wenn Reparaturen vorgenommen
werden müssen, ist die grundsätzlich die Rechnungsstellung direkt
an den Vermieter zu verlangen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1. Fahrten ins Ausland sind ohne Einverständnis der Vermieterin (Angaben auf
der Vorderseite des Vertrages) nicht gestattet. Fahrten in Nicht-EU-Länder sind
von der Versicherung ausgeschlossen und daher strikt verboten. Bei Wider-
handlung ist eine Konventionalstrafe von CHF 2‘000.-- geschuldet und sämtli-
che anfallenden Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Mieters.
9.2. Bei Firmenkunden werden alle anfallenden Kosten über die Firma bzw. das
Unternehmen abgerechnet. In diesem Fall haftet auch das Unternehmen für
sämtliche Schäden, Bussen, Selbstbehalte und Konventionalstrafen.
9.3. Sämtliche Schäden, Selbstbehalte, zusätzlichen Kosten, Konventionalstrafen,
Umtriebsgebühren etc. werden mit der geleisteten Kaution verrechnet, soweit
sie durch diese gedeckt sind.
9.4. Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist CH-8247 Flurlingen